Die Satzung in der geänderten Fassung nach den Mitgliederversammlungen vom 19. März 1977, 8. April 1989, 9. März 1991, 22. März 2003

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

(1) Der Ruderverband Schleswig-Holstein e.V. ist am 12. Juni 1965 gegründet worden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und hat seinen Sitz in Kiel.

(2) Der Verband führt eine Flagge in den Farben blau, weiß, rot, und zwar im ersten Drittel als waagerechte Streifen, in den verbleibenden beiden Dritteln als zwei dünne Streifen, die am Ende jeweils in einem Bogen senkrecht nach außen laufen. In dem oberen blauen Feld des ersten Drittels sind weiß die Buchstaben R und V, in dem unteren roten Feld die Buchstaben S und H enthalten. Im mittleren weißen Feld des ersten Drittels ist das Piktogramm »Rudern« dargestellt.

§ 2

(1) Der Verband erstrebt die Förderung und Pflege des Rudersports in Schleswig-Holstein insbesondere durch

  • Abhalten von geordnetem Turn-, Sport-, Spiel- und Ruderveranstaltungen,
  • Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Pilotkursen und Projekten,
  • Lehrgangsmaßnahmen für die sachgemäße Ausbildung, Weiter- und Fortbildung von Übungsleitern/Trainern,
  • Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/Trainern,
  • Einsatz für den Gewässerschutz, die Landschaftspflege, den Erhalt und das Nutzbarmachen vorhandener Gewässer für den Rudersport sowie das Schaffen neuer Ruderreviere,
  • Ermöglichung von Regattastarts unter seinem Namen und seiner Flagge im Rahmen der von seinem Vorstand erlassenen Richtlinien.

(2) Der Verband ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

(3) Zur Förderung und Pflege des Jugend- und Schülerruderns im Lande Schleswig-Holstein wird die Organisation Schleswig-Holsteinische Ruderjugend gebildet. Ihre Aufgaben erfüllt sie im Rahmen der Jugendordnung für die Schleswig-Holsteinische Ruderjugend des Ruderverbands Schleswig-Holstein e.V., die Bestandteil dieser Satzung ist.
Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung des Verbandes.

(4) Der Verband vertritt die Interessen des Rudersports auf behördlicher und sportlicher Ebene.
Für Regattafragen sind die bestehenden Regattavereine zuständig, soweit es sich nicht um Verbandsveranstaltungen handelt.

(5) Der Verband ist als Landesfachorganisation Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. Er gehört dem Deutschen Ruderverband als dem Spitzenfachverband an und bekennt sich zu dessen Gesetzen.

§ 3

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4

(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können die im Lande Schleswig-Holstein bestehenden Rudervereine und Ruderabteilungen von Sportvereinen werden. Sie müssen gleichzeitig Mitglied des zuständigen Kreissportverbandes und sollen Mitglied des Deutschen Ruderverbands sein. Ordentliches Mitglied kann auch jede natürliche Person werden, die Mitglied eines in Satz 1 genannten ordentlichen Mitglieds ist und die unter dem Namen und der Flagge des Verbandes auf Regatten starten will. Die in Satz 3 genannte Mitgliedschaft ist auf die Dauer der Junioren B-Zeit begrenzt.

(2) Außerordentliche Mitglieder können die im Landes Schleswig-Holstein bestehenden Regattavereine, Altherren- und sonstige Fördervereinigungen von Schülerruderriegen / Schülerrudervereinen sein.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wer als Natürliche Person eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben will, hat mit Zustimmung seines Heimatvereins an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

(4) Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung möglich, die drei Monate vorher eingegangen sein muß. Ein Ausschluß bei groben Verstößen gegen die Satzung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Ehrenmitglieder des Verbandes können solche Personen werden, die sich um den Verband oder den Rudersport in Schleswig-Holstein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

III. Organe des Verbandes

§ 5

Organe des Verbandes sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

Die Organe des Verbandes arbeiten ehrenamtlich.

§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar

  1. dem Vorsitzenden,
  2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden;

2. den Beisitzern, und zwar

  1. dem Verbands-Jugendleiter und seinem Stellvertreter des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Ruderjugend, die von der Versammlung der Jugendvertreter der Jugendordnung entsprechend gewählt werden;
  2. dem jeweiligen Vorsitzenden des Lübecker Regattavereins e.V. und des Schleswig-Holsteinischen Regattavereins e.V., sofern die genannten Vereine Mitglieder des Verbandes sind;
  3. mindestens drei weiteren Beisitzern, die vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden;

3. den Ehrenvorsitzenden.

Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von den Mitgliedern bestätigt. Die Ehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimme im Vorstand.

Die Beisitzer haben Sitz und Stimme im Vorstand.

Die Arbeitsbereiche der Vorstandsmitglieder legt der geschäftsführende Vorstand fest.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheiden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während ihrer Amtsdauer aus, so führen seine übrigen Mitglieder die Geschäfte weiter.

(3) Die berufenen Vorstandsmitglieder sind den Mitgliedsvereinen in der ordentlichen Mitgliederversammlung, spätestens 4 Wochen danach, vom Vorsitzenden bekannt zugeben.

§ 7

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Der Gesamtvorstand hat die in der Satzung verankerten Ziele zu verwirklichen und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüsse durchzuführen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB; seine Mitglieder sind berechtigt, den Verband einzeln zu vertreten. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Ruderverband Schleswig-Holstein im Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Ruderjugend und in der Versammlung der Jugendvertreter.

(2) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter bei Bedarf einberufen; es sollen mindestens 2 Sitzungen im Jahr stattfinden. Der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beantragt wird, und zwar innerhalb von 3 Wochen. Mit der Einladung, die mindestens 1 Woche vorher schriftlich vorliegen muß, ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist alsbald eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die stets beschlußfähig ist.

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Richtlinien für Regattastarts unter seinem Namen und seiner Flagge zu erlassen.

§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt alle zwei Jahre zusammen, möglichst im 1. Quartal des betreffenden Jahres.

(2) Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die vom Vorstand aufgestellt wird, muß folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der Delegierten,
  2. Tätigkeitsbericht des Vorstandes mit Kassenbericht,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Neuwahlen, soweit erforderlich,
  6. Vorlage des Haushaltsplans,
  7. Anträge,
  8. Verschiedenes.

(3) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Anträge sind mit Begründung schriftlich spätestens 2 Wochen vorher beim Vorsitzenden einzureichen. Über verspätet eingehende Anträge kann nur in der Mitgliederversammlung verhandelt werden, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.

(5) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Verbandsmitglieder, und zwar mit je einer Stimme für je angefangene Hundert der erwachsenen Mitglieder. Der Mitgliederzahl wird die Bestandserhebung des LSV zum 1.1. jeden Jahres zugrunde gelegt. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben je eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, jedoch kann ein Mitglied neben seiner eigenen Stimme nur noch ein weiteres Mitglied vertreten. Dazu muß eine schriftliche Vollmacht vorliegen, die dem Versammlungsleiter zu Beginn der Sitzung vorzulegen ist.

(6) Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftleiter zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift auszunehmen.

(7) Die Beschlüsse bedürfen einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind öffentlich, sofern dagegen nicht Widerspruch erhoben wird. Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Versammlung einzuberufen mit derselben Tagesordnung, die stets beschlußfähig ist.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auch zwischenzeitlich vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muß Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Dann gelten die Absätze 1 bis 7 sinngemäß.

IV. Beiträge und Rechnungsprüfung

§ 9

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer. Jahresrechnung und Kassenführung sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Satzungsänderung und Auflösung

§ 11

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigen.

(3) Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

(4) Das nach Auflösung des Verbandes verbleibende Vermögen fällt an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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