Deutscher RuderverbandGeschäftsordnung des Länderrats im Deutschen Ruderverband

§ 1 Mitgliedschaft und Stimmrecht

  1. Persönliche Mitglieder des Länderrates sind nach § 24 (1) des Grundgesetzes des Deutschen Ruderverbandes die Vorsitzenden der Landesruderverbände.
  2. Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme und ist bei der Stimmabgabe an keine Weisungen gebunden.
  3. Eine Vertretung mit Stimmrecht im Länderrat ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  4. Vertreter können mit Zustimmung des Länderrates ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Länderrates teilnehmen.

§ 2 Vertraulichkeit

  1. Alle Informationen, die Länderratsmitglieder über den Länderrat erhalten, sind grundsätzlich als Länderrats-Vertraulich zu behandeln und sind ausschließlich für die Vorsitzenden der Landesruderverbände bestimmt.
  2. Lediglich als öffentlich markierte Informationen dürfen weitergegeben werden.

§ 3 Vorsitz und Leitung

  1. Der Länderrat wählt aus seiner Mitte zu den jeweils stattfindenden ordentlichen Rudertagen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Scheidet der Vorsitzende aus dem Länderrat aus, tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. Der Länderrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Scheidet der stellvertretende Vorsitzende aus, so wählt der Länderrat unverzüglich aus seiner Mitte einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende leitet den Länderrat.

§ 4 Beschlüsse

  1. Die Termine von Sitzungen und Telefonkonferenzen sind langfristig zu planen.
  2. Die Ladungsfrist beträgt 6 Tage.
  3. Der Länderrat kann Beschlüsse auch außerhalb von Länderratssitzungen fassen:
    1. in Form einer Telefonkonferenz,
    2. im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens, sofern keines der Länderratsmitglieder innerhalb der gesetzten Frist widerspricht.

§ 5 Arbeitsgruppen

  1. Der Länderrat kann bei Bedarf für definierte Themen durch Beschluss Arbeitsgruppen bilden. Besetzung und Aufgabeninhalt sind bei der Beschlussfassung festzulegen.
  2. Arbeitsgruppen fassen keine Beschlüsse. Sie informieren den Länderrat über ihre Ergebnisse und sind berechtigt, Beschlussfassungen für den Länderrat vorzubereiten.

§ 6 Umlagen

  1. Der Länderrat kann zur Deckung der Aufwendungen, die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen, Umlagen von den Landesruderverbänden erheben. Die Einzelheiten sind durch Beschluss des Länderrates festzulegen.
  2. Der Vorsitzende verwaltet die erhobenen Umlagen und berichtet jährlich über Einnahmen und Ausgaben.
  3. Der Länderrat kann aus seiner Mitte einen Kassenprüfer bestimmen.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Länderratsmitglieder. Sie können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen des Grundgesetzes des Deutschen Ruderverbandes.

Diese Geschäftsordnung hat der Länderrat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2009 in Hannover einstimmig beschlossen.

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