Spaß ohne Ärger

Beim Zeltlager der Ruderjugend am Plöner See, Totelbild der DRV-Broschüre Bootsobleute und Steuerleute

  • Ruderinnen und Ruderer wollen Spaß beim Rudern haben und keinen Ärger.
  • Ruderinnen und Ruderer sollen heil von jeder Fahrt zurückkehren.
  • Auch die Boote sollen nachher wieder heil im Bootshaus liegen.
  • Bootsobleute und Steuerleute sorgen dafür.
  • Ein Unfall kann mit Schuldzuweisungen und Schadenersatzansprüchen zwischen Mitgliedern das Klima in einem Ruderverein vergiften.
  • Bootsobleute und Steuerleute sorgen dafür, dass es nicht dazukommt.

Führerschein auf dem Wasser

Motorisierte brauchen auf der Straße und auf der Wasserstraße einen Führerschein. Ausgenommen sind Sportboote bis 15 PS (Sportbootführerscheinreform 2012) und Hausboote Charterboote) auf bestimmten Streckenabschnitten. Für die Führer von Ruderbooten auf der Wasserstraße gibt es eine solche Vorschrift bisher nicht.

Ruderinnen und Ruderer erwerben bei einem Seminar ihres Vereins oder Verbands die nötigen Kenntnisse und legen eine Prüfung ab. Wenn alle die daran teilnehmen zeigen, dass sie das Fachwissen haben sowie praktisch und theortisch anwenden, erhalten sie eine Steuerberechtigung. Eine Steuerberechtigung ist auch im Einer erforderlich.

Auf dem Rhein und an der Küste

Diese Erläuterungen aus dem DRV-Sicherheitshandbuch liefern nicht die besonderen Regeln für Bootsobleute und Steuerleute auf dem Rhein und an der Küste. Alle diese Regeln hier aufzuführen, ist nicht möglich. Würden hier nur die wichtigsten gedruckt, könnte mancher meinen, mit diesen nicht vollständigen Kenntnissen könne er losfahren, und das könnte dann gefährlich werden. Wer auf dem Rhein oder auf Küstengewässern rudern will, sollte sich jemanden suchen, der dort Erfahrung hat, ihn wegen Booten und Ausrüstung berät und ihn auch steuert. Wer dort ohne solche fremde Hilfe rudern will, sollte an einem speziellen Lehrgang teilnehmen.

Bootsobleuten, die nur nach diesen Texten ausgebildet sind, wird dringend abgeraten, bei Rhein-, Küsten- oder Bodden-Fahrten die Verantwortung als Bootsobmann zu übernehmen.

Schiffsführer und Rudergänger, Bootsobmann und Steuermann

Auf allen Wasserstraßen ist es vorgeschrieben, dass auf allen fahrenden Fahrzeugen – auch Ruderbooten, auch Einern – ein Schiffsführer an Bord ist. Er muss entweder selbst steuern oder muss einen geeigneten Rudergänger ans Steuer stellen. Der Schiffsführer muss vor Antritt der Fahrt eindeutig bestimmt sein.

Die Schiffsführer werden beim Rudern Bootsobleute (oder Bootsführer) genannt.

Der Rudergänger heißt im Ruderboot Steuermann

Nicht nur auf Wasserstraßen, wo Schiffsführer und Rudergänger vorgeschrieben sind, sondern auf allen Gewässern gilt:

Verantwortlicher Kommandeur an Bord

Der Bootsobmann hat die Verantwortung, das Kommando an Bord und trifft wesentliche Entscheidungen (beispielsweise Fahrtabbruch bei Unwetter) auch dann, wenn er nicht selbst steuert.

Steuermann: Kurs und Ruderbefehle

Wenn der Bootsobmann einem geeigneten Steuermann die Verantwortung dafür überträgt, wählt dieser Steuermann den richtigen Kurs und gibt die dazu erforderlichen Kommandos.

Die Mannschaft muss vor Antritt der Fahrt wissen, wer Bootsobmann ist. Unter Umständen kommen Ruderbefehle von ihm, auch wenn er nicht am Steuer sitzt.

Diese Befehle haben Vorrang vor jeder Ansage des Steuermanns. Lässt der Bootsobmann im Ausnahmefall jemanden steuern, der keine Steuerberechtigung hat oder mit Besonderheiten des befahrenen Gewässers nicht vertraut ist oder aber von dessen Steuer-Fertigkeit er nicht überzeugt ist, so muss er diesen Steuernden laufend einweisen.

Steuermannslose Boote gibt es nicht

Es gibt keine steuermannslosen Boote: Im Boot ohne Steuerplatz und ohne Fußsteuer oder mit unbesetztem Steuerplatz sitzt der Bootsobmann (gleichzeitig auch der Steuermann) am besten im Bug (siehe „Steuern mit Ruderbefehlen“).

Im Fahrtenbuch ist der Name des Bootsobmanns – nicht der Name des Steuermanns – vor Fahrtbeginn in einer besonderen Spalte einzutragen oder zu unterstreichen. Bei efa, dem elektronischen Fahrtenbuch, kann der Obmann unabhängig vom Bootssitzplatz ausgewählt werden.
Dieses Fahrtenbuch hat den Status einer Urkunde, ähnlich wie ein Fahrtenschreiber eines LKW.

Die Eignung des Bootsobmanns und des Steuermanns

Die Verkehrsvorschriften besagen, dass Bootsobmann und Steuermann (Schiffsführer und Rudergänger) für ihr Amt geeignet sein müssen. Für Muskelkraftboote sagen sie aber nicht, wie diese Eignung nachzuweisen ist, da dafür kein Führerschein vorgeschrieben ist. Wenn sie sich falsch verhalten haben, müssen Bootsobmann und Steuermann also auf andere Weise darlegen, dass sie für ihr Amt geeignet sind. Diese Eignung umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Eignung für diese verantwortungsvolle Funktion.

Jugendliche Bootsobleute

Die Verkehrsvorschriften geben auch kein Mindestalter für diejenigen an, die in einem Ruderboot als Bootsobleute und Steuerleute die Verantwortung haben. Bei motorisierten Sportbooten hingegen liegt diese Grenze nach der Rechtsprechung bei 16 Jahren. Ein Verein, der minderjährigen Steuerberechtigungen erteilt, erlaubt damit Fahrten Jugendlicher mit jugendlichen Bootsobleuten und Steuerleuten. Ein Verein kann in seiner Ruderordnung Einschränkungen für solche Steuerberechtigungen regeln – beispielsweise für Fahrten außerhalb der Hausgewässer. Hierbei gibt es zu bedenken, dass der Verein bzw. der Vorstand selbst mit in der Haftung sein kann.

Strafen und Schadenersatz

Mit Alkohol ungeeignet

Mit 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut darf man ein Boot nicht führen oder steuern. Das darf auch derjenige nicht, der durch Übermüdung, Krankheit, Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder anderer berauschender Mittel, beeinträchtigt ist.

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr im Blut ein Ruderboot führt, ist absolut fahruntüchtig. Mit einer Blutalkoholkonzentration unter 0,5 Promille Alkohol im Blut ist man im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit.

Verstöße mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut können ein Strafverfahren nach sich ziehen. Blutalkoholwerte darunter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wird bei einer Kontrolle der zuständigen Behörden festgestellt, dass der Steuermann oder der Bootsobmann unter Alkoholeinfluss mit 0,5 oder mehr Promille stehen, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Im Strafgesetzbuch heißt es, dass derjenige ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist. Wer wegen dieses Verstoßes bestraft wird, dem kann auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden. Weiterhin kommen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen in Betracht. Kommt es zu einem Unfall bei dem die absolute oder die relative Fahruntüchtigkeit festgestellt wird, so haftet der Bootsobmann und oder der Steuermann mit seinem Privatvermögen, denn Versicherungen (Haftpflicht-, Privathaftpflichtversicherungen) zahlen unter solchen Voraussetzungen gegebenenfalls überhaupt nicht oder nehmen die Verantwortlichen in Regress. Ebenso wird bestraft, wer wasserschutzpolizeilichen Anweisungen oder Anweisungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen und deren Vollzugspersonen nicht Folge leistet. Dies bedeutet, je nach der Schwere des Einzelfalles können hier in Betracht kommen: mündliche oder schriftliche Verwarnung, Verwarnungsgeld, Ordnungswidrigkeitenanzeige oder Strafanzeige, durch die zuständigen Behörden.

Fahrten außerhalb des Gültigkeitsbereiches der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Werden Fahrten auf anderen Gewässern (nicht Bundeswasserstraßen) durchgeführt, (z. B. Seen oder Stauseen in kommunaler Hand) so ist sich vor Antritt der Fahrt mit den dort geltenden Rechtsvorschriften vertraut zu machen. In den meisten Fällen ähneln diese Bestimmungen denen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSch-StrO).

Auf einigen Flüssen endet die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bereits vor der Mündung. Dies ist dann der Fall, wenn Seeschiffe dort fahren dürfen (z. B. auf der Elbe bis Hamburg oder auf dem Unteren Teil der Weser).

Fahrten auf Binnengewässern im Ausland

Generell muss sich hier rechtzeitig über die Rechtsvorschriften und örtlichen Besonderheiten und Beschränkungen
im beabsichtigten Fahrgebiet informiert werden. Ebenso über besondere Verkehrsvorschriften für den Anhängertransport von Ruderbooten (z. B. Vignette in der Schweiz). Siehe Abschnitt Streckenkenntnis.

Fahrten auf dem Bodensee

Auch der Bodensee zählt nicht zu den Bundeswasserstraßen. Hierfür gibt es von den Bodenseeanliegerstaaten besondere Rechtsvorschriften, mit denen es sich gilt vor Antritt, der Fahrt vertraut zu machen. Ebenso gibt es für den Bodensee besondere Zulassungs- und Kennzeichnungsvorschriften für alle Wasserfahrzeuge.

Eine weitere Besonderheit ist der dortige Unwetterwarndienst. Rund um den See befinden sich weit sichtbare Blinklichter, die vor der Ankunft des schlechten Wetters blinken.

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