Küstenruderordnung

Für Ruderfahrten an der Ostseeküste mit Förden, Bodden- und Haffgewässern

Soweit in dieser Küstenruderordnung die männliche Bezeichnung eines Amtes, einer Organ- oder Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise gemeint.

1. Grundregeln
  1. Die Sicherheitsrichtlinie und die Musterruderordnung des Deutschen Ruderverbands sind Bestandteile dieser Küstenruderordnung. Sie beschreibt ergänzende minimale Anforderungen für die Ruderorganisationen.
  2. Fahrtenleiter und Bootsobleute sind für das Küstenrudern, beispielsweise durch Seminare, qualifiziert. Sie kennen die Seeschifffahrtstraßen-Ordnung, halten sie ein und können sie anwenden.
2. Teilnehmer
  1. Alle die teilnehmen, können eine Rettungsweste im Wasser anziehen.
3. Boote und Zubehör
  1. Für Küstenfahrten sind nur dafür geeignete Boote einzusetzen, wie Seegigs und an Bug und Heck abgeschottete Gigs.
  2. Jedes Boot muss mit Schöpfkelle oder Lenzpumpe sowie Rettungswesten für die gesamte Mannschaft ausgerüstet sein. Mobiltelefon und GPS-Gerät sind sinnvoll.
  3. Die Bootsobleute haben sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass Boote und Zubehör funktionstüchtig und vollständig sind.
4. Fahrt vorbereiten
  1. Die Fahrtenleiter haben sich vorher über das zu befahrende Gewässer und die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.
  2. Geeignetes Kartenmaterial ist in jedem Boot mitzuführen.
5. Fahrt durchführen
  1. Nur die vorgesehenen Ruder- und Steuerplätze sind zu besetzen, Passagiere (sog. Kielschweine) dürfen nicht mitgenommen werden. Das Boot darf nicht überladen werden.
  2. Küstenfahrten dürfen nur unter günstigen Verkehrs- und Wetterverhältnissen angetreten bzw. durchgeführt werden. Über diese Verhältnisse haben sich die Fahrtenleiter vorher zu informieren. Bei aufkommendem Unwetter (starker Nebel, Wind oder Gewitter) während der Fahrt, ist sofort Land aufzusuchen.
  3. Jede Mannschaft muss der Küstenlinie folgen, sofern die Küstenverhältnisse dieses nicht verhindern. Sie darf sich nur soweit hinauswagen, dass sie sich und das Boot bergen kann.
  4. Die Bootsobleute haben die Pflicht an Land zu steuern, wenn auch nur ein Mannschaftsmitglied es verlangt und das Manöver zu verantworten ist.
  5. Das Überqueren von Buchten, Sunden und Förden ist erlaubt, wenn die Fahrt sonst unverhältnismäßig verlängert würde. Der Abstand zur Küste beträgt maximal 2,5 km. Diese Überquerungen werden nur unternommen, wenn die gesamte Mannschaft einverstanden ist. Die Bootsobleute haben weiterhin die Verantwortung.

Fassung 2015
www.rudern.de/sicherheit

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