Befahren der Seen und Fließgewässer in Schleswig-Holstein

Grundregeln des Minister für Natur Umwelt und Landesentwicklung des Landes Schleswig-Holstein und de Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. über das Befahren der schleswig-holsteinischen Seen und Fließgewasser mit Wasserfahrzeugen in Ausübung des Wassersports für das Jahr 1992:

Der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung des Landes Schleswig-Holstein und der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. bitten alle Wassersporttreibende, die nachfolgenden Grundregeln bei der Ausübung ihres Sportes auf schleswig-holsteinischen Gewässern im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zum Schutz von Natur und Umwelt zu beachten, die aus den 10 Goldenden Regeln des Wassersports entwickelt worden sind.

  1. Jedermann, der die Seen und Fließgewässer im Land befährt, hat sich so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Sorgfalt anzuwenden, die erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Flora und Fauna des Gewässers und ihrer Ökosysteme, insbesondere eine Beeinträchtigung der Ufer und der Ufervegetation zu vermeiden.
  2. Jedermann muß das Einfahren in Röhrichtbestände, Schilfgürtel und in alle sonstigen bewachsenen Uferpartien und ebenso in Kies-, Sand- und Schlammbänke sowie Ufergehölze, seichte Gewässer, insbesondere solche mit Wasserpflanzen vermeiden.
  3. Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Uferpartien sowie Ufergehölzen von etwa 30 bis 50 m inne. Läßt sich dieser Mindestabstand auf Fließgewässern oder beim Passieren von Engstellen auf Seen nicht einhalten, halten Sie sich in der Mitte des Gewässers oder der Engstellen.
  4. Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest zeitweise völlig untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
  5. Nehmen Sie in Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung bei der Ausübung von Wassersport besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensstätte seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig.
  6. Beim Landen müssen die dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen benutzt werden, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet werden kann.
  7. Nähern Sie sich auch von Land her nicht Schilfgürteln oder der sonstigen dichten Ufervegetation, um nicht in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren, Pflanzen und deren Ökosysteme einzudringen und diese zu gefährden. Entsprechende Vorschriften des Fischereirechtes bleiben unberührt.
  8. Ankern Sie nicht oder machen Sie nicht fest außerhalb von Bootshäfen, Bootsstegen, Bojenliegeplätzen oder ausgewiesenen Ankerplätzen zum Zwecke des Übernachtens.
  9. Beobachten und fotografieren Sie Tiere nur aus der Ferne.
  10. Benutzen Sie für bewuchsabweisende Unterwasseranstriche möglichst nur solche Anstriche, die keine toxisch wirkenden Stoffe enthalten oder an das Wasser abgeben.
  11. Helfen Sie, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser. Sie müssen, genauso wie Altöle, in bestehenden Sammelstellen der Häfen abgegeben werden. Benutzen Sie in Häfen selbst ausschließlich die sanitären Anlagen an Land und lassen Sie beim Stilliegen den Motor Ihres Bootes nicht unnötig laufen, um die Umwelt nicht zusätzlich durch Lärm und Abgase zu belasten.
  12. Bordtoiletten dürfen nur benutzt werden, wenn Ihr Wasserfahrzeug mit einem Sammeltank ausgerüstet ist und am Liegeplatz eine geordnete Entsorgung sichergestellt ist.
  13. Badestellen dürfen während des Badebetriebes nicht befahren werden.
  14. Befahren Sie keine Seen mit einer Fläche von weniger als 10 ha, es sei denn, Sie müssen sie im Zuge einer Wasserwanderung auf einem Fließgewässer auf dem kürzesten Wege durchfahren.
  15. Geben Sie als Wassersportler Fahrzeugen der Wasserschutzpolizei, der Wasserbehörden und des Rettungsdienstes sowie den Fahrzeugen des gewerblichen Personenverkehrs und der Berufsfischer, die die Fischerei mit Schleppnetzen oder Waden ausüben, grundsätzlich Raum.
  16. Informieren Sie sich bei Ihrem Verein, der Gemeinde oder der Kurverwaltung über die für das jeweilige Gewässer geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie über besonders empfindliche Gebiete im Gewässer.